Navigationsgeräte mit Macken

Anbieterin wird als gewerbliche Händlerin eingestuft: Widerrufsrecht des Käufers

onlineurteile.de - Wer über das Internet immer wieder Waren kauft oder verkauft, muss damit rechnen, dass er als Gewerbetreibender eingeordnet wird - mit entsprechenden Rechten und Pflichten. So erging es einer eBay-Verkäuferin, die auf elektronischem Weg mehrere Navigationsgeräte verscherbelte. Einer ihrer Kunden war mit dem Gerät unzufrieden und gab es zurück. Auch ein Ersatzgerät ließ er zurückgehen, bekam es aber postwendend wieder zugeschickt. Obwohl ein Techniker auch das Ersatzgerät für "nicht funktionstüchtig" erklärte, lehnte die Verkäuferin eine weitere Ersatzlieferung oder Nachbesserung ab.

Da bestand der Käufer darauf, das Geschäft rückgängig zu machen. Bei "Verkäufen von privat an privat" sei das unzulässig, teilte ihm die Verkäuferin mit. Die Angelegenheit landete bei einem Amtsrichter in Radolfzell, der die Internet-Verkäuferin als gewerbliche Händlerin einstufte (3 C 553/03).

Sie habe mehrere gleichartige Navigationsgeräte angeboten, sich zudem als "Powerseller" bezeichnet und wiederholt über eBay Dinge verkauft. Das sei so ähnlich wie bei jemandem, der aus Spaß an der Freude kontinuierlich auf Trödelmärkte gehe, um dort zu kaufen und zu verkaufen. Auch das könne "gewerbliches Handeln" sein, meinte der Amtsrichter. Gegenüber gewerblichen Händlern stehe den Kunden das Recht zu, das Geschäft zu widerrufen (innerhalb einer Frist von zwei Wochen). Der Käufer des Navigationsgeräts habe also seine Kaufentscheidung revidieren dürfen - und die Verkäuferin müsse den Kaufpreis zurückzahlen.