Neubau sollte "KfW-60-Standard" einhalten

Den Bauherren war nicht klar, dass der Bauunternehmer dafür höherwertige Ziegel einsetzte ...

onlineurteile.de - Fallen bei einem Neubau durch eine Änderung des Bauentwurfs höhere Kosten an, muss der Bauherr sie nur tragen, wenn er die Änderung ausdrücklich angeordnet hat. Klingt einfach, kann aber zu Streit führen, wie folgender Fall zeigt: Gegenüber dem Bauunternehmer hatten die Bauherren, ein Ehepaar, den Wunsch geäußert, das Einfamilienhaus solle den "KfW-60-Standard" einhalten.

Der Wunsch bezog sich auf ein Förderprogramm ("ökologisches Bauen") der staatlichen KfW-Bank: Sie vergibt zinsgünstige Kredite und Zuschüsse für Neubauten, die wegen guter Ausstattung mit wenig Energie auskommen. Der Bauunternehmer verstand die Äußerung des Ehepaares als Auftrag. Da mit den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Ziegeln (T14-Planziegel) keine gute Wärmedämmung gemäß KfW-60-Standard zu erreichen ist, nahm er die besseren und teureren T9-Planziegel.

KfW-Fördermittel bekamen die Bauherren deswegen. Als der Unternehmer den Auftraggebern aber die Rechnung präsentierte, fielen sie aus allen Wolken: Er habe sie nicht darüber informiert, dass die Qualität der Ziegel geändert wurde. Mit Mehrkosten wären sie niemals einverstanden gewesen, erklärten die Bauherren. Da hätten sie lieber auf die Fördermittel verzichtet.

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage des Bauunternehmers auf Zahlung des Differenzbetrags ab (12 U 69/10). Mit T-14-Ziegeln hätte er die geschuldete Werkleistung einwandfrei erbracht. Dass die Bauherren ihn beauftragten, die geplante Bauausführung in Bezug auf die Ziegelgüte zu ändern, habe er nicht nachgewiesen. Laien in Baufragen wüssten nicht, dass der Wunsch nach "KfW-60-Standard" mit der vereinbarten Ziegelqualität nicht zu realisieren sei.

Also könne man aus ihrem Wunsch keine explizite Weisung ableiten, die teuren Ziegel einzusetzen. Zwar lagen diese auf der Baustelle, das Ehepaar habe sie gesehen. Doch welcher Laie könne schon T14-Ziegel von T9-Ziegeln unterscheiden? Dass die Auftraggeber auf der Baustelle keine Einwände erhoben, belege daher auch nicht, dass sie die Änderung nachträglich billigten. Bevor sie die Rechnung erhielten, sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass andere Planziegel eingebaut wurden als die vertraglich vereinbarten.