Neue Ehefrau muss notfalls arbeiten

Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe sind gleich zu behandeln

onlineurteile.de - Nach 30 Jahren Ehe hatte sich ein Chemieingenieur 2003 scheiden lassen, um eine andere Frau zu heiraten. Seine Ex-Frau arbeitet seither als Putzfrau, zusätzlich zahlte er ihr 290 Euro Unterhalt. Da er nun seine zweite Ehefrau und zwei Kinder ernähren müsse, könne er diese Summe nicht mehr aufbringen, argumentierte der Mann. Er forderte von der Justiz, den Unterhalt für die Ex-Frau zu streichen.

Dieser Antrag wurde vom Bundesgerichtshof abgeschmettert (XII ZR 65/09). Bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche müsse für die erste und die zweite Ehefrau der gleiche Maßstab gelten, so die Bundesrichter. Wenn die Ex-Frau Geld verdiene, müsse notfalls auch die neue Ehepartnerin arbeiten gehen. Bis jetzt sei sie nicht erwerbstätig.

Einerseits sei die Rollenverteilung innerhalb einer Ehe Sache des Paares. Offenbar habe sich die zweite Ehefrau wegen der Kinder für eine Hausfrauen-Ehe entschieden. Andererseits müsse sie sich dann jedoch den Betrag, den sie selbst verdienen könnte, auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Man könne nicht einseitig die geschiedene Frau dazu verpflichten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Dem Ingenieur selbst und beiden Ehefrauen stehe je ein Drittel vom Einkommen zu. Von den Beträgen für beide Ehefrauen werde jeweils die Summe abgezogen, welche die unterhaltsberechtigten Partnerinnen dazu verdienten bzw. dazu verdienen könnten.