Neue Regelung zur Personenpflegschaft nötig
onlineurteile.de - Der alte Herr war steinreich. Als er schließlich gebrechlich wurde und Hilfe benötigte, erwies sich dieser glückliche Umstand zum ersten Mal als Nachteil. Denn allein für den Gerichtsbeschluss über eine Dauerpflegschaft - es ging um die medizinische Versorgung und die Aufenthaltsbestimmung des Seniors - berechnete das Amtsgericht Gerichtsgebühren von 24.950 DM jährlich (über die Dauer von drei Jahren).
Das Amtsgericht hielt sich dabei an die gesetzliche Gebührenordnung, nach der Gerichtsgebühren gestaffelt nach dem Vermögen der Betroffenen zu ermitteln sind. Und der alte Herr verfügte über ein Vermögen von 25 Millionen Mark. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Gebührenregelung der Kostenordnung für verfassungswidrig (1 BvR 1484/99).
Gehe es allein um die Pflege der Person, dürfe das Vermögen nicht unbegrenzt bei der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt werden. Denn der Umfang der staatlichen Leistung sei bei der Betreuung in persönlichen und medizinischen Angelegenheiten immer der gleiche, egal, wie hoch das Vermögen sei. Der Gesetzgeber müsse deshalb eine neue Regelung finden. In der Zwischenzeit sei das Vermögen zu schätzen, mehr als 500.000 Euro Vermögen dürfe man aber nicht veranschlagen.
Sei dauerhafte Betreuung in Vermögensdingen nötig, sei die Gebührenfrage anders zu beurteilen. Denn mit dem Vermögen des Betreuten steige auch der Aufwand des Gerichts für die Kontrolle des Vermögens. Auch das erhöhte Haftungsrisiko des Staates rechtfertige eine am Vermögen orientierte Staffelung der Gebühren.