Neues Auto "schluckt" zu viel
onlineurteile.de - Bei einem Bochumer Autohaus hatte Herr R Ende 2009 einen Neuwagen bestellt (einen Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von 20.300 Euro). Im Verkaufsprospekt war der Benzinverbrauch angegeben, darauf achtete der Kunde sehr genau. Ein paar Wochen später holte R das Auto ab. Schon bald fiel ihm auf, dass der Renault mehr Benzin "schluckte" als gedacht.
Der Käufer beschwerte sich beim Verkäufer über die Verbrauchswerte. Die Werkstatt des Autohauses bemühte sich zwar, den Spritverbrauch zu drosseln, das misslang jedoch. Daraufhin erklärte Herr R im Frühjahr 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Verkäufer weigerte sich, das Geschäft rückgängig zu machen. Der Renault sei nicht mangelhaft, meinte er. Dass das Auto mehr Benzin verbrauche als im Prospekt versprochen, liege zum einen an der spritfressenden Zusatzausstattung, die R bestellt habe. Zum anderen hänge der Verbrauch natürlich auch von der individuellen Fahrweise ab.
So versuchte das Autohaus, dem Käufer den "schwarzen Peter" zuzuschieben. Doch dessen Klage hatte beim Oberlandesgericht Hamm Erfolg (I-28 U 94/12). Herr R dürfe vom Kaufvertrag zurücktreten, entschied das OLG. Denn der Neuwagen sei nicht so beschaffen, wie der Käufer das laut Verkaufsprospekt erwarten durfte.
Zwar sei der Einwand des Verkäufers zutreffend, dass der tatsächliche Verbrauch nie 100-prozentig mit den Angaben im Prospekt übereinstimme. Denn der Kraftstoffverbrauch hänge von vielen Faktoren, unter anderem eben auch von der Fahrweise des Käufers ab.
Doch der vom Gericht beauftragte Kfz-Sachverständige habe die Verbrauchswerte unter objektiven Testbedingungen überprüft. Hier spiele der individuelle Einfluss keine Rolle mehr, unter Testbedingungen müsse ein Neuwagen den "Idealwert" erreichen.
Das Testergebnis beim Renault: Der Verbrauch sei um mehr als zehn Prozent höher als im Prospekt behauptet. Eine Abweichung dieses Kalibers stelle einen Sachmangel des Fahrzeugs dar, der den Käufer berechtige, das Auto zurückzugeben. Das Autohaus müsse den Kaufpreis herausrücken (abzüglich 3.000 Euro Nutzungsentgelt für gefahrene Kilometer).