Neues Luxusfahrzeug mit Macken

Die Käuferin darf nicht in einer x-beliebigen Vertragswerkstatt des Herstellers den Rücktritt vom Kauf erklären

onlineurteile.de - Für 95.744 Euro kaufte Geschäftsfrau X einen neuen Audi Q 7, den sie im Autohaus A ausgesucht und bestellt hatte. Das Luxusfahrzeug wurde am 23. Oktober 2007 ausgeliefert. Im Laufe der nächsten zwei Jahre beanstandete die Käuferin eine Vielzahl von Mängeln und ließ den Wagen mehrere Male in verschiedenen Werkstätten reparieren. Das Ergebnis stellte sie wohl nicht zufrieden. Jedenfalls erschien Frau X am 22.10.2009 im Autohaus U - ebenfalls eine Audi-Markenwerkstatt -, um den Rücktritt vom Kauf zu erklären. Dort notierten die Mitarbeiter ihr Anliegen.

Bald darauf bat Frau X die Verkäuferin, die Modalitäten der Rückgabe mitzuteilen. Doch das Autohaus A weigerte sich, das Auto zurückzunehmen und wies darauf hin, dass Käufer Ansprüche wegen Mängeln innerhalb von zwei Jahren geltend machen müssten. Die Frist sei gerade abgelaufen. Was die Kundin gegenüber Autohaus U einen Tag vor Fristablauf für Erklärungen abgegeben habe, sei für das Autohaus A nicht von Bedeutung.

So sah es auch das Oberlandesgericht Bremen: Frau X sei zu spät, also nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (1 U 62/10). Die Käuferin könne sich nicht darauf berufen, dass sie sich ans Autohaus U gewandt habe. Auch wenn beide Unternehmen der gleichen Firmengruppe angehörten: Die beiden Autohäuser seien zwei rechtlich selbständige Unternehmen. Die Kundin dürfe nur gegenüber der Verkäuferin den Rücktritt erklären, nicht in anderen Audi-Vertretungen.

Nach den "Neuwagenverkaufsbedingungen" der Firmengruppe könnten sich Autokäufer zwar an alle autorisierten Vertragswerkstätten des Herstellers wenden, um Mängel beheben zu lassen. Daraus sei aber nicht abzuleiten, dass Kunden auch in allen Vertragswerkstätten die Möglichkeit hätten, einen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Wie es vom Hersteller vorgeschrieben sei, habe das Autohaus U schriftlich die Anzeige von Mängeln bestätigt, mehr nicht.