Neun Monate Wartezeit für ein Bett ...
onlineurteile.de - Im Februar 2005 krempelte ein Mann seine ganze Wohnung um. Alles wurde renoviert und neue Möbel sollten auch her. Bei einem Möbelhändler bestellte er zwei Schränke, Bett, Nachttisch und Tischlampe. 4.785 Euro zahlte er an. Nach einer Weile sah die Wohnung aus wie neu - nur die Möbel ließen auf sich warten. Der Kunde fragte nach und erfuhr, dass "voraussichtlich in der ersten Juniwoche" geliefert werde. Doch im Monat Juni tat sich nichts; der Möbelhändler nannte nicht einmal einen neuen Liefertermin.
Nun reichte es dem Käufer, er forderte sein Geld zurück. Darauf reagierte der Möbelhändler dann doch: Er bot an, einen Schrank im September und das Bett im Dezember zu liefern. Das dauerte dem Kunden zu lange; er bestand darauf, das Geschäft rückgängig zu machen. Seine Klage hatte beim Amtsgericht München Erfolg (275 C 34636/05). Bei Markenmöbeln sei eine Lieferzeit von bis zu drei Monaten üblich, erklärte der Amtsrichter. Vergingen nach der Bestellung über 15 Wochen, ohne dass geliefert oder ein verbindlicher Liefertermin genannt werde, sei ein Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt.
Der Kunde habe dem Händler auch keine Frist für die Lieferung mehr setzen müssen: Noch länger zu warten, sei unzumutbar. Zwar sei der Möbelhändler nicht für die extrem langen Lieferzeiten der Hersteller - sieben Monate für einen Schrank, 9,5 Monate für das Bett - verantwortlich. Auf so ungewöhnliche Lieferzeiten müsse er Kunden aber bei Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen. Damit rechneten Verbraucher nicht und die wenigsten seien bereit, solche Wartezeiten zu akzeptieren.