Neuwagen bestellt und nicht abgenommen

Kundin muss Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Bruttokaufpreises zahlen

onlineurteile.de - Die Kundin hatte beim Autohändler einen Kaufvertrag für einen Neuwagen unterschrieben und dabei auf die Umweltprämie gehofft. Doch als sie das Auto bestellte, war die von der Politik dafür vorgesehene Summe schon erschöpft. Die Frau bekam keinen staatlichen Zuschuss mehr für den Autotausch. Ohne die Prämie wollte sie sich jedoch kein neues Fahrzeug leisten und trat vom Kauf zurück.

Ganz ungeschoren kam die Kundin aber nicht davon: Denn nun pochte der Händler auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Demnach haben Kunden, die einen Neuwagen kaufen und nicht abnehmen, pauschalen Schadenersatz von 15 Prozent des Kaufpreises zu zahlen.

Die Kundin lehnte es ab, "so viel Geld für nichts" auszugeben und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Dabei zog sie jedoch den Kürzeren. Der Bundesgerichtshof erklärte die AGB-Klausel für wirksam (VIII ZR 165/11).

Wenn ein Käufer sich unberechtigt weigere, den Kaufpreis zu zahlen und das gekaufte Fahrzeug zu nehmen, stehe dem Verkäufer Schadenersatz zu. Eine Schadenersatzpauschale von 15 Prozent sei zulässig. Dass die Gewinne im Autohandel seit Jahren erheblich zurückgingen, ändere daran nichts.

Die Kundin behaupte, die Klausel sei unklar: Weil nicht eindeutig formuliert werde, woran sich die "15 Prozent" bemessen — am Bruttokaufpreis oder am Nettokaufpreis. Dieser Einwand sei nicht überzeugend. Wenn von Kaufpreis die Rede sei, wüssten die Kunden, dass der vertraglich vereinbarte Preis gemeint sei. Für den Käufer sei der entscheidende Preis immer der Bruttopreis, schließlich müsse er die Gesamtsumme zahlen.