Neuwagen defekt
onlineurteile.de - Für 15.800 Euro hatte die Frau beim Händler einen neuen Wagen gekauft. Das war kein guter Fang: Schon im ersten Jahr brachte sie ihn fünf Mal in verschiedene Markenwerkstätten (nicht in die des Verkäufers). Denn der Wagen war undicht, bei Regen drang Wasser ins Innere und in den Kofferraum. Die Bemühungen der Mechaniker blieben ohne Erfolg.
Schließlich wandte sich die unzufriedene Autofahrerin an den Verkäufer und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler winkte ab: Sie habe ihm keine Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen, sondern stelle ihn einfach vor vollendete Tatsachen. Lasse die Käuferin den Wagen woanders erfolglos reparieren, müsse sie ihn als Verkäufer zumindest rechtzeitig darüber informieren. So stehe es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Käuferin bestand darauf, den Kauf rückgängig zu machen, unterlag allerdings in allen Instanzen. Dagegen hielt der Bundesgerichtshof ihre Forderung für berechtigt (VIII ZR 166/06). Die AGBs räumten Käufern ausdrücklich das Recht ein, jede vom Hersteller (oder Importeur) anerkannte Markenwerkstatt aufzusuchen, wenn Mängel aufträten. Also müsse sich der Händler die erfolglosen Reparaturversuche seiner Kollegen zurechnen lassen.
Dass die Käuferin den Händler darüber nicht früher unterrichtet habe, ändere daran nichts. Die einschlägige AGB-Klausel - sprich: der Sinn der rechtzeitigen Information - sei unklar: Solle sich der Verkäufer mit der beauftragten Werkstatt absprechen und diese unterstützen? Das sei aber (je nach Entfernung) schwierig zu realisieren und verursache Kosten, die durch ein umfassendes Servicenetz gerade vermieden werden sollten. Letztlich gehe es wohl nur darum: Der Verkäufer, konfrontiert mit Forderungen des Käufers, solle deren Berechtigung nachprüfen können. Das könne der Händler aber auch jetzt noch.