Neuwagen mit defekter Elektronik
onlineurteile.de - Bei einem Autohändler bestellte Herr M im Frühjahr 2005 einen Neuwagen (Renault) für 18.500 Euro. Kaum hatte er das Auto im Juni abgeholt, beschwerte er sich über Mängel an der Elektronik. Der Händler erklärte, solche Defekte kenne er nicht, er werde das Auto aber gerne überprüfen. Wenn nachweislich ein Mangel vorliege, werde er ihn in seiner Werkstatt beseitigen.
Doch das lehnte der unzufriedene Käufer ab: Bei der Elektronik träten Defekte immer wieder auf, auf eine Nachbesserung lasse er sich gar nicht erst ein. Herr M verlangte statt dessen ein anderes Neufahrzeug. Die Kontrahenten konnten sich nicht einigen. Herr M erklärte im November den Rücktritt vom Vertrag und verklagte den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Darauf habe er keinen Anspruch, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 310/08). Denn der Käufer habe dem Verkäufer keine Gelegenheit gegeben, das angeblich mangelhafte Auto zu untersuchen und die Reklamation zu überprüfen. Das habe er in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Verkäufer vorher der Lieferung eines neuen Fahrzeugs zustimmte. Darauf habe sich der Händler nicht einlassen müssen.
Erst wenn der Verkäufer die wichtigen Punkte geklärt habe - ob objektiv ein Mangel vorliege, was den Mangel gegebenenfalls verursachte und wie er zu beseitigen sei -, könne er beurteilen, ob er die Forderung des Käufers erfüllen müsse oder nicht. Der Händler könne von seinem Recht, die beanstandete Kaufsache zu prüfen, nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zur Verfügung stelle. Da Herr M dies verweigert habe, dürfe er das Fahrzeug nicht zurückgeben.