Nicht eheliche Lebensgemeinschaft gescheitert

Hat das Konsequenzen für die Gültigkeit einer Erbeinsetzung?

onlineurteile.de - Eine (kinderlose) Frau hatte 1995 ein notarielles Testament verfasst, in dem sie ihre Geschwister und deren Kinder (zu je 1/10) und ihren Lebensgefährten zur Hälfte als Erben einsetzte. Im Frühjahr 2001 kriselte es in der nicht ehelichen Beziehung. Die Frau beschloss, aus der Wohnung ihres Lebensgefährten auszuziehen und kaufte sich im Mai eine Eigentumswohnung. Gleichzeitig buchte sie allerdings für Anfang Juni eine Urlaubsreise für sich und ihren Freund. Am 9. Juni 2001 beging die Frau Selbstmord.

Nun fochten ihre Angehörigen das Testament an und verlangten das ganze Erbe: Bei der Erbeinsetzung sei die Verstorbene davon ausgegangen, dass die Beziehung von Dauer sein würde. Später habe sie gemerkt, dass der Lebensgefährte nur an ihrem Geld interessiert war. Anfang Mai habe sie ihm die Vollmacht für ihr Bankkonto entzogen. Sie habe deshalb auch das Testament geändert. Wenn man nach ihrem Tod kein neues Testament gefunden habe, könne das nur bedeuten, dass es ihr Lebensgefährte habe verschwinden lassen.

Das Oberlandesgericht Celle erklärte jedoch die Erbeinsetzung des Lebensgefährten für wirksam (6 W 45/03). Wenn eine Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst werde, sei die Erbeinsetzung des Partners unwirksam. Auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften sei dieser Grundsatz jedoch nicht anwendbar. Anders als bei einer Ehe könnten Zuwendungen an den Lebenspartner auf unterschiedlichen Motiven beruhen, nicht nur auf der Annahme, die Partnerschaft werde Bestand haben.

Im konkreten Fall sei die Lebensgemeinschaft wohl im Mai 2001 gescheitert, dennoch habe die Frau ihr Testament nicht geändert. (Dass der Freund ein neues Testament nachträglich beseitigt habe, gehöre ins Reich der haltlosen Spekulationen.) Die Verstorbene habe in einer für sie sehr schwierigen Situation ihre Lebensverhältnisse konsequent um-organisiert: eine Wohnung gekauft, einen Anwalt mit der Abwicklung des Geschäfts betraut, für diesen die Bankvollmacht geändert - nicht aber ihren "Letzten Willen". Anscheinend habe sie ganz bewusst in der Hoffnung, die Lebensgemeinschaft wieder herstellen zu können, das Testament bestehen lassen. Dafür spreche auch die Buchung einer Urlaubsreise. Also gelte das Testament von 1995.