Nicht eingetragener Lebenspartner benachteiligt?
onlineurteile.de - Ein Partner einer (seit 1964 bestehenden) gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft war im Jahr 2001 verstorben. Das Paar hatte die Lebensgemeinschaft nicht beim Standesamt eintragen lassen. Trotzdem forderte der hinterbliebene Partner eine Witwerrente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesversicherungsanstalt lehnte ab. Der Mann wandte sich zunächst an die Sozialgerichte und erhob dann Verfassungsbeschwerde. Er wollte so behandelt werden wie die "Witwer" einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die seit dem 1. Januar 2005 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht an (1 BvR 155/05). Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargelegt, dass es für ihn und den verstorbenen Lebenspartner unmöglich war, vor dessen Tod die Partnerschaft eintragen zu lassen. Dass der Partner krankheitsbedingt das Bett nicht mehr habe verlassen können, reiche als Begründung nicht aus; eine entsprechende Willenserklärung hätte er auch zuhause abgeben können.
Die Regelung der Hinterbliebenversorgung verletze den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht. Hinterbliebenenrente bekomme nur, wer auch Anspruch auf Unterhalt vom Partner habe. Die Rente ersetze den Unterhalt. Anspruch auf Unterhalt vom Partner hätten jedoch nur die Partner eingetragener Lebensgemeinschaften.