Nicht gebrauchte B-Ware
onlineurteile.de - Ein Elektronikhändler bot im Internet ein Notebook für 399,99 Euro an und zwar als "B-Ware". Was das ist, erläuterte er so: "Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen ...".
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandete es als unzulässig, die Gewährleistungsfrist für Produktmängel auf ein Jahr zu verkürzen. Üblicherweise betrage sie zwei Jahre. Diese Frist dürften Händler nur für gebrauchte Sachen reduzieren, hier gehe es jedoch nicht um Gebrauchtwaren. Genau das behauptete aber der Elektronikhändler — der Streit landete vor dem Landgericht Essen (42 O 88/12).
Gebrauchte Ware sei Ware, die zumindest einmal von einem Endverbraucher benützt wurde, erklärte das Landgericht. Dann dürften Händler die Gewährleistungsfrist verkürzen, weil jeder Gebrauch das Risiko von Sachmängeln erhöhe. An diesem Maßstab gemessen, sei das beworbene Notebook aber keine gebrauchte Sache. Der Händler führe nur Kriterien an, die nichts mit dem Mängelrisiko zu tun hätten.
Wenn die Originalverpackung fehle oder beschädigt sei, schade das dem Produkt nicht. Auch das einmalige Auspacken oder Anschauen der Ware durch einen Kunden wirke sich auf dessen Qualität nicht aus. Zwar könne der Händler Ware ohne Originalverpackung nicht mehr zum Neupreis verkaufen, er müsse den Preis senken. Das rechtfertige es aber nicht, gleichzeitig zu Lasten der Käufer die Gewährleistungsfrist für Mängel auf ein Jahr zu herabzusetzen. (Der Händler hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)