Noch ein Punktsieg gegen die Rundfunkgebühr
onlineurteile.de - Seit Anfang 2007 sind für internetfähige Computer Rundfunkgebühren fällig. Kürzlich entschied ein Gericht, dass ein Anwalt für einen PC in seiner Kanzlei keine Gebühren zahlen muss (vgl. gri-Artikel Nr. 49 914 vom 2.10.2008). Jetzt war ein Student mit seinem Einspruch gegen den Gebührenbescheid erfolgreich.
Der Student, der weder ein Radio noch ein Fernsehgerät besitzt, erhielt vom WDR Köln einen Gebührenbescheid über 16,56 Euro für Januar bis März 2007. Der PC-Besitzer legte Widerspruch ein: Er höre mit dem PC nicht Radio. Die Tatsache, dass man mit dem Gerät (rein theoretisch) auch Rundfunk empfangen könne, rechtfertige keine allgemeine Gebührenpflicht.
So sah es auch das Verwaltungsgericht Münster (7 K 1473/07). Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag komme es zwar nicht auf die konkrete Art der Nutzung an; es genüge, dass ein Gerät prinzipiell zum Empfang geeignet sei. Das gehe allerdings am Stand der technischen Entwicklung vorbei. Deshalb müsse man den Staatsvertrag einschränkend auslegen - sonst werde die Rundfunkgebühr zur "unzulässigen Besitzabgabe für internetfähige PCs".
Mit Radios herkömmlicher Bauart könne man nur Rundfunksendungen empfangen, so das Gericht. Das sei inzwischen mit PCs, Notebooks und UMTS-Handys (sogar schon mit internetfähigen Kühlschränken) möglich. Diese universell einsetzbaren Geräte seien jedoch in erster Linie für andere Zwecke gedacht. In Behörden, Unternehmen und häuslichen Arbeitszimmern würden Computer typischerweise nicht als Radio genutzt.
Das belege im übrigen auch eine Online-Studie der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 Prozent der Internetsurfer und 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren regelmäßig über das Internet Radio hörten. (Der WDR hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)