NOKIA-Handys zum Schnäppchen-Preis?

Durch eine Online-Warenbestellung kommt kein Kaufvertrag zustande

onlineurteile.de - Eine Kundin bestellte beim Online-Händler drei NOKIA-Handys. Auf der Internet-Bestellseite war das Handy mit Foto abgebildet. "NOKIA 7650 ohne Vertrag" stand da; daneben ein durchgestrichener Preis von 699 Euro und darunter "jetzt 14,95 Euro". Mit Vertrag kostete das typgleiche Handy 149,95 Euro. Alle Handys auf dieser Seite waren relativ teuer, die Geräte mit Vertrag deutlich billiger.

Die Online-Lieferauskunft ergab, das Handy sei "in 1 Woche" lieferbar. Da sandte die Kundin das Mail mit der Bestellung ab und druckte eine "Bestellbestätigung" aus. Eine Woche später schrieb der Händler, der Programmier habe die Bestellnummer einer Handytasche mit derjenigen des NOKIA-Handys verwechselt. Dieses koste nach wie vor (in der Variante ohne Vertrag) 699 Euro. Diesen Rückzieher wollte die Kundin nicht akzeptieren und pochte auf ihre Bestellbestätigung: Der Händler müsse die Handys zum Preis von 14,95 Euro liefern.

Muss er nicht, erklärte ihr das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, denn durch eine Online-Warenbestellung komme kein wirksamer Kaufvertrag zustande (820 C 111/03). Die Internetseite zeige wie eine Schaufensterauslage die Waren und richte sich an eine unbegrenzte Anzahl potenzieller Kunden. Bestelle ein Kunde etwas, sei das als Kaufangebot anzusehen. Dieses Angebot nehme der Händler nicht durch die Lieferauskunft oder die Bestellbestätigung an, sondern erst mit der Lieferung der Ware. Auch im Text der Bestellbestätigung stehe nichts anderes: Sie melde, dass die Bestellung beim Händler angekommen sei und wiederhole die vom Besteller eingegebenen Daten, weiter nichts.

Im Übrigen sei der Irrtum offenkundig: Da das Handy ohne Vertrag zehnmal billiger sein sollte als das gleiche Handy mit Vertrag - und die passende Handytasche horrende 699 Euro kostete! -, konnte er auch der Online-Kundin nicht verborgen bleiben. (Achtung Ausnahme: Bei eBay-Option "Sofortkauf" sind die Angebote verbindlich; hier kommt der Kaufvertrag zustande, wenn Internetkäufer die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" anklicken. Vgl. dazu gri-Artikel Nr. 47 115)