Notbeleuchtung im Flieger defekt
onlineurteile.de - Das Flugzeug kam aus Manchester und sollte nach einer Zwischenlandung in Essen nach Madrid weiterfliegen. Bereits in Manchester gab es Probleme mit der Notbeleuchtung. In Essen "cancelte" die Fluggesellschaft den Weiterflug. Ein deutsches Ehepaar, das dafür zwei Plätze gebucht hatte, wurde auf einen anderen Flug umgebucht. Die Ersatzmaschine flog allerdings über Barcelona. Vier Stunden später als geplant kamen die Reisenden schließlich in Madrid an.
Der Kunde verlangte von der Fluglinie Entschädigung. Dafür gebe es keinen Grund, konterte das Unternehmen, man habe die Passagiere ja befördert. Nur eine Verspätung hätten sie in Kauf nehmen müssen. Das begründe - laut der einschlägigen EU-Richtlinie - keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Das Landgericht Köln beurteilte die Sache anders: Hier gehe es sehr wohl um eine Annullierung, denn der gebuchte Flug sei ausgefallen (10 S 391/06). Die EU-Richtlinie unterscheide genau zwischen Verspätung und Annullierung. Im ersten Fall finde der gebuchte Flug statt, nur der Abflug werde verschoben. Im zweiten Fall werde der gebuchte Flug nicht durchgeführt.
Das treffe hier zu. Trotz des Ersatzfluges stehe den Passagieren daher eine Entschädigung zu. Bei einer Annullierung entfalle die Ausgleichszahlung nur, wenn das Luftfahrtunternehmen den Passagieren einen Ersatzflug anbiete, der höchstens eine Stunde vor dem gebuchten Flug startet und höchstens zwei Stunden nach der geplanten Landung ankommt.
Die Fluggesellschaft wäre auch dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie nachgewiesen hätte, dass die Annullierung unumgänglich war. Eine defekte Notbeleuchtung könne man aber reparieren. Warum das bis zum geplanten Start der Maschine in Essen um 15.30 Uhr unmöglich war, habe das Unternehmen nicht ausreichend dargelegt.