Notebook per Versandhandel
onlineurteile.de - Ein Computerhändler vertrieb seine Personalcomputer auch per Versandhandel. Auf Wunsch der Kunden wurden die PCs nach deren Vorstellungen ausgestattet und konfiguriert. So war es auch im konkreten Fall: Der Kunde hatte schriftlich ein Notebook mit verschiedenen Zusatzkomponenten bestellt. Nach der Lieferung widerrief der Mann jedoch den Kaufvertrag und wollte das (bereits vollständig bezahlte) Notebook zurückgeben.
Im Versandhandel haben die Verbraucher das Recht, Verträge zu widerrufen (innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss). Trotzdem weigerte sich der Computerhändler, den Vertrag rückgängig zu machen und den Kaufpreis herauszurücken: Man habe das Notebook speziell für den Kunden angefertigt, für solche Fälle gelte das Widerrufsrecht nicht.
Für Spezialanfertigungen gelte es tatsächlich nicht, räumte der Bundesgerichtshof ein (VIII ZR 295/01). Hier liege der Fall aber anders: PCs und Notebooks würden in der Regel aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt, die mit geringem Aufwand wieder zu trennen seien. Dadurch würden Substanz und Funktion des Geräts nicht beeinträchtigt. Unter solchen Umständen stehe dem Verbraucher das Widerrufsrecht doch zu.