Notfallpraxis im Haus
onlineurteile.de - Ein Arztehepaar unterhielt in der Stadt eine Gemeinschaftspraxis. Für den Bereitschaftsdienst hatten sich die Eheleute im Keller ihres Häuschens am Stadtrand eine Notfallpraxis eingerichtet. Die Kosten dieser Räume wollten sie als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dabei machte ihnen das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung. Die Beamten stuften die Praxisräume als "häusliches Arbeitszimmer" ein. Dessen Kosten könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden, lautete der Bescheid, weil die Steuerpflichtigen in erster Linie in ihrer Praxis arbeiteten und nicht zu Hause.
Der Bundesfinanzhof wies diesen Einwand zurück (IV R 7/01). Die ärztliche Notfallpraxis sei offenkundig für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für diese zugänglich. Anders als ein häusliches Arbeitszimmer seien Praxisräume für den Publikumsverkehr gedacht. Deshalb seien hier die strengen Regeln für häusliche Arbeitszimmer nicht anzuwenden. Zudem sei es bei einer Praxis unproblematisch, private und berufliche Nutzung der Räume voneinander abzugrenzen. Daher komme es in diesem Fall nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Ehepaars liege. In welcher Höhe die auf die Notfallpraxis entfallenden anteiligen Gebäudekosten von der Steuer abzuziehen seien, hänge allein vom Umfang der beruflichen Nutzung der Räume ab.