Notreparatur kann Pflicht sein
onlineurteile.de - Der Mann war mit seinem über 16 Jahre alten 3er BMW in einen Unfall verstrickt, an dem er selbst nicht ganz unschuldig war. Der andere Beteiligte sollte aber zumindest zur Hälfte für den Schaden an der vorderen Ecke (genauer: an der Scheinwerfereinheit des BMW) aufkommen.
Der Anwalt des BMW-Besitzers ließ erst dreieinhalb Monate nach dem Unfall - in einem Schreiben an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - durchblicken, dass seinem Mandanten das Geld für die Reparatur fehlte: Selbst für eine Notreparatur reiche es nicht, denn er verdiene nur 620 Euro netto und erhalte keinen Kredit. Deshalb könne der Unfallgeschädigte den BMW derzeit nicht benutzen.
Die Sache landete vor Gericht: Dort forderte der Mann 5.598 Euro Schadenersatz, weil sein Wagen 186 Tage lang ausgefallen war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt ihm vor, er wäre als Unfallgeschädigter verpflichtet gewesen, den Schaden, den der Versicherer ersetzen müsse, möglichst gering zu halten (I-1 U 110/07).
Etwa 370 Euro für eine provisorische "Notreparatur" hätte der BMW-Besitzer schon aufbringen können, um das Auto wieder flott zu machen. Der Unfallschaden sei sowieso ziemlich gering - angesichts des hohen Alters und des schlechten Zustands des Wagens sowie einer Laufleistung von über 200.000 Kilometern.
Sollte der Geschädigte nicht einmal eine Notreparatur finanzieren können, müsse er dies der Gegenseite viel früher mitteilen. Dem BMW-Besitzer sei nur eine Entschädigung von 608 Euro zuzubilligen: Mehr als ein Nutzungsausfall von 32 Tagen werde bei so einem alten Auto nicht anerkannt.