Notstopp eines Lkw-Fahrers

Wer auf der Autobahn kein Warndreieck aufstellt, haftet bei einem Auffahrunfall mit

onlineurteile.de - Während der Fahrt auf der Autobahn wurde dem Lkw-Fahrer A schlecht. Er hielt am rechten Fahrbahnrand an, weil er erbrechen musste. Ausgerechnet auf diesem Teilstück der Autobahn fehlte ein Seitenstreifen, der Laster ragte in die rechte Fahrspur. A schaltete am Sattelzug die Warnlichtblinkanlage ein, ein Warndreieck stellte er nicht auf.

Ein anderer Lkw-Fahrer, unterwegs für das Transportunternehmen B, passte nicht richtig auf und streifte den Sattelzug mit seinem Laster. Der Schaden am Sattelzug belief sich auf rund 29.000 Euro. Dessen Halterin — eine Logistikfirma, Arbeitgeberin von A — verlangte Schadenersatz vom Fahrer und vom Halter des auffahrenden Lasters.

Die Haftpflichtversicherung des Transportunternehmers B übernahm nur die halbe Schadenssumme, weil sie von einem Mitverschulden des Fahrers A ausging. Dessen Arbeitgeberin klagte den Differenzbetrag ein, scheiterte mit ihrer Klage jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (26 U 12/13).

Die Logistikfirma hafte als Halterin des beschädigten Lasters zur Hälfte für die Folgen des Auffahrunfalls, bestätigte das OLG. Auch wenn es sich um einen unvermeidlichen Notstopp handle, müsse der Fahrer eines auf der Autobahn haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Mit einem Laster, der weit in die rechte Fahrbahn hineinrage, müssten die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer nicht rechnen.

Deshalb hätte sich A nicht damit begnügen dürfen, die Warnblinkanlage einzuschalten. Zumindest, nachdem er sich erbrochen hatte und die Übelkeit nachließ, hätte er ein Warndreieck aufstellen oder, wenn möglich, sofort weiterfahren müssen. Statt dessen habe A sich und die Fahrerkabine gereinigt, ohne vorher ein Warndreieck aufzustellen. So habe er erheblich zu dem Auffahrunfall beigetragen.