NPD-Schläger darf beim Namen genannt werden

Berichterstattung über politische Demonstration liegt im öffentlichen Interesse

onlineurteile.de - Bei einer Demonstration der NPD kam es zu einer gewalttätigen Konfrontation mit Gegendemonstranten. Es gab Tumult um ein Transparent; im Verlauf des Gerangels schlug ein jugendlicher NPD-Anhänger einem vermeintlichen Gegner einen Plakatträger auf den Kopf. Der unbeteiligte Mann musste mit einer Kopfverletzung in die Klinik. Über diesen Vorfall berichtete die regionale Zeitung und nannte dabei auch den Namen des Schlägers. Das sei verboten, meinte der NPD-Anhänger, bei geringfügigen Straftaten dürfe die Presse Beteiligte nicht identifizieren. Daran müssten sich Journalist und Verleger künftig halten. Wenn nicht, sei die Justiz verpflichtet, eine Geldbuße zu verhängen.

Dieser Einschätzung mochte sich das Oberlandesgericht Braunschweig nicht anschließen (2 U 95/04). Gewaltdelikte während politischer Demonstrationen lösten natürlich in der Öffentlichkeit gesteigertes Interesse an Information aus. Der Vorfall sei symptomatisch für die politische "Kultur" an beiden Enden des politischen Spektrums. Linke und rechte Extremisten suchten geradezu die Öffentlichkeit, um vor deren Augen handgreiflich zu werden. Aktive Teilnehmer an solchen Aufeinandertreffen träten damit selbst aus der Anonymität heraus.

Wer sich öffentlich gewalttätig mit anderen auseinandersetze, müsse es hinnehmen, wenn ein um Authentizität bemühter Reporter Namen nenne. Schließlich sei es in der Reportage auch um die Frage gegangen, wie schwierig bei Gewaltdelikten während Demonstrationen die Identifizierung der Täter sei. Hier hätten umstehende Personen so laut den vollen Namen des Schlägers gerufen - wohl um zu seiner Festnahme beizutragen -, dass ihn der Journalist gar nicht überhören konnte.