NSDAP-Arzt 1945 enteignet

Erben haben keinen Anspruch auf Rückgabe enteigneter Kunstgegenstände

onlineurteile.de - 1935 wurde das NSDAP-Mitglied Dr. S. Chefarzt einer Frauenklinik. Diese Karriere verdankte er seinem politischen Engagement: Er war seit 1930 Gauredner der NSDAP und Bezirksobmann des NS-Ärztebundes. In der SA ernannte man ihn zum Sanitäts-Standartenführer. Als Beisitzer an einem "Erbgesundheitsgericht" wirkte er daran mit, psychisch kranke Personen zu sterilisieren.

1945 wurde Dr. S. verhaftet, sein Vermögen von den Besatzungsmächten entschädigungslos enteignet. Er starb 1950 im Gefängnis. Viele Jahre später forderten seine Erben die Rückgabe enteigneter Kunstgegenstände. Ihre Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (3 C 36.05).

Die Enteignung sei rechtens gewesen, so die Bundesrichter, weil Dr. S. durch sein Eintreten für diverse NS-Organisationen und im Rahmen seiner Berufstätigkeit das nationalsozialistische System entschieden unterstützt habe. Das schließe einen Anspruch auf Ausgleich für die Enteignung aus. Als Gauredner habe Dr. S. nationalsozialistische Ideologie verbreitet, dieses Amt habe die NSDAP nur Personen mit außergewöhnlichem Einsatz für die Sache anvertraut. Das Lob des NDSAP-Kreisleiters spreche hier für sich.