"Nur bei Lotto"

Unzulässige Werbung für Sportwetten

onlineurteile.de - Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Werbung des Freistaats Bayern für Sportwetten als wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher. Es ging um den Slogan: "Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto". Auch der Bundesgerichtshof hielt die Werbung für unzulässig und stoppte sie durch ein Verbot (I ZR 59/02).

Oddset sei nur ein (Phantasie-)Name für eine Sportwette. Angesichts der Werbung müssten die angesprochenen Verbraucher annehmen, das Angebot der dem Lottoblock angehörenden Unternehmen sei etwas ganz Einmaliges. Dabei würden Sportwetten zu festen Gewinnquoten auch von anderen Anbietern durchgeführt. Der Werbeslogan erwecke dagegen den falschen Eindruck, allein die Staatlichen Lottogesellschaften böten Wettern unter dem Namen Oddset diese Möglichkeit.