"Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer"

Reklame eines Elektrogroßhändlers war nicht wettbewerbswidrig

onlineurteile.de - Seit 1. Januar 2007 gilt in Deutschland der Mehrwertsteuersatz von 19%. Einige Tage später kündigte ein Elektrogroßhändler mit Anzeigen im Internet einen beträchtlichen Rabatt an: "Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer"!

Ein Konkurrent beanstandete die Werbung als wettbewerbswidrig: Der Rabatt habe nur am Tag des Erscheinens der Reklame gegolten. Das setze zumindest berufstätige Verbraucher unter Zeitdruck - ein vernünftiger Preisvergleich sei so für die Kunden unmöglich.

Diese Argumentation wies der Bundesgerichtshof zurück (I ZR 75/08). Die kritisierte Werbung beeinflusse die Kaufentscheidung der Kunden selbst dann nicht in unsachlicher Weise, wenn sie - so wie hier - erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabatts erscheine. Der mündige Verbraucher könne mit einem derartigen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen.

Selbst wenn Kunden so keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich hätten: Allein wegen der Reklame träfen sie keine unüberlegten Entschlüsse. Das schließe die Möglichkeit ein, dass einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich kauften und so riskierten, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot der Konkurrenz entgehe.