"Nur Radler getrunken"

Mit diesem Argument ist eine Geldbuße für "Alkohol am Steuer" nicht abzuwenden

onlineurteile.de - Ein Installateur war abends noch in der Kneipe gewesen. Dort hielt er sich - wie er fand! - beim Alkoholkonsum extrem zurück und trank nur ein paar Radler. Auf der Heimfahrt wurde der Mann von der Polizei kontrolliert. Der Test ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,49 mg/l. Das genügte dem Amtsrichter, um ihm für zwei Monate den Führerschein zu entziehen und 350 Euro Geldbuße aufzuerlegen.

Der Installateur fand die Entscheidung total ungerecht und legte Rechtsbeschwerde dagegen ein. Im Prinzip fand das Oberlandesgericht Jena daran jedoch nichts auszusetzen (1 Ss 80/05). Der Autofahrer habe fahrlässig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Diesen Vorwurf könnte er nur entkräften, wenn er mit guten Gründen das Messergebnis anzweifelte, also Anhaltspunkte für einen Messfehler hätte.

Was er vor dem Test für eine Sorte Alkohol getrunken habe ("nur Radler"), sei dagegen völlig gleichgültig. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei schon dann begründet, wenn sich der Fahrer nach dem Genuss von Alkohol ans Steuer setze. Denn nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis könne niemand vor, während oder nach dem Trinken genau voraussehen, welche Blut- oder Atemalkoholwerte er später haben werde.

Die Sanktion sei daher gerechtfertigt, scheine allerdings etwas hoch. Zumindest werde aus der Urteilsbegründung nicht klar, ob der Amtsrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse des (immerhin bisher nicht vorbelasteten) Autofahrers bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt habe. Das sei noch nachzuholen.