Nur sichere Geldanlage erwünscht ...
onlineurteile.de - Bei einer Vermögensberatung erschien eine Kundin, die Geld übrig hatte, über Anlagegeschäfte aber nicht Bescheid wusste. Sie füllte den Fragebogen der Firma aus und betonte darin, sie wünsche eine sichere Geldanlage und keine Options- und Warentermingeschäfte. Ungeachtet dessen investierte die Firma ihr Vermögen in hochspekulative Optionsgeschäfte und verlor viel Geld.
Die Kundin verklagte die Vermögensberater auf Schadenersatz, weil sie ihren Zielsetzungen zuwider gehandelt hatten. Vergeblich pochte die Beraterfirma auf "das Kleingedruckte" im Vertrag, demzufolge sie ermächtigt war, mit dem Vermögen "Wertpapiere aller Art" zu kaufen und zu verkaufen. Die in den Vertragsbedingungen enthaltene weitgehende Vollmacht habe offenkundig dem Willen der Kundin widersprochen, kritisierte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-24 U 16/03).
Relativ sicher und relativ frei von Spekulation seien nur Standardwerte in breiter Streuung. Die Vermögensberater hätten für sie jedoch fast nur Technologiewerte erworben (also keine breite Streuung) und auch hochspekulative Optionsgeschäfte getätigt. Dabei habe die Kundin ausdrücklich auf einer konservativen Anlagestrategie bestanden. Ohne die Kundin über die speziellen Risiken der Investmentpapiere aufzuklären, hätte die Firma das Geld nicht in solchen Papieren anlegen dürfen.
Auf die "Risikohinweise für Börsengeschäfte" im Kleingedruckten des Vertrags könne sich die Beraterfirma nicht berufen: Vorformulierte Hinweise genügten nicht, um den Anleger aufzuklären. Vermögensberater müssten Kunden entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und dem Wissensstand beraten. Bei gehöriger Information darüber, wie ihr Vermögen angelegt werden sollte, hätte die Kundin vom Vertragsschluss abgesehen. Deshalb schulde ihr die Vermögensberatung Schadenersatz.