Nur zwei Jahre Garantie für Solarstrom

Landwirt hat sieben Jahre nach der Anlagen-Montage keine Gewährleistungsansprüche mehr

onlineurteile.de - Bei einem Händler kaufte ein Landwirt im Frühsommer 2004 eine Photovoltaikanlage mit 300 Solarmodulen. Die Module installierte er selbst auf einem seiner Hofgebäude, während der Händler die Montage der Wechselrichter übernahm. Zwei Jahre lang funktionierte die Anlage mehr schlecht als recht, bis der Landwirt dahinter kam, dass die Wechselrichter nicht zu ihr passten. Im November 2006 tauschte der Händler die Wechselrichter und 19 beschädigte Module aus.

Trotzdem meldete sich der Landwirt wieder bei ihm und beklagte, die Photovoltaikanlage produziere längst nicht so viel Solarstrom, wie es ihrer nominellen Leistungsfähigkeit entspreche. Mehrmals "bastelte" der Händler an der Anlage herum, doch nie funktionierte die Solarstromanlage zufriedenstellend. 2011 forderte der Landwirt weitere Nachbesserungsarbeiten.

Diesmal winkte der Händler allerdings ab: Jetzt könne der Käufer wegen der mangelhaften Leistung der Anlage keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, die seien längst verjährt. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Händler Recht (2 U 47/12).

Im Prinzip gelte für Photovoltaikanlagen die im Kaufrecht übliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Die sei schon abgelaufen gewesen, als der Händler im Herbst 2006 die Wechselrichter austauschte. Andernfalls hätten diese Arbeiten an der Anlage den Ablauf der Verjährung unterbrechen oder hemmen können.

Das wäre im Herbst 2006 nur dann möglich gewesen, wenn hier ausnahmsweise eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gegolten hätte - wie für Arbeiten an eigenständigen Bauwerken. Für sich genommen, stelle jedoch eine Solarstromanlage kein Bauwerk dar.

Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn zugleich mit der Anlage das Dach des Hofgebäudes neu gebaut oder fertig gebaut worden wäre. Denn für Arbeiten am Dach sei die fünfjährige Gewährleistungsfrist einschlägig, weil damit ein Bauwerk fertig gestellt werde. Diese Frist sei dann auch für alle weiteren Arbeiten entscheidend, die ein Bauunternehmer in diesem Zusammenhang ausführe.

Im konkreten Fall sei die Photovoltaikanlage aber auf dem fertigen Hofgebäude installiert worden. Daher bleibe es hier beim Regelfall, also einer Frist von zwei Jahren für Gewährleistungsansprüche. Der Händler müsse sich um die unzulängliche Leistung der Solarstromanlage nicht mehr kümmern.