"Öfen hat der Mieter selbst zu stellen"
onlineurteile.de - Anfang 2005 mietete ein Ehepaar von der Kommune eine kleine 2-Zimmer-Wohnung für 280 Euro monatlich. Sie war mit zwei Ölöfen ausgestattet. Ausgerechnet im November fiel der Ölofen in der Küche aus. Beschwerden bei der Hausverwaltung fruchteten nichts, der defekte Ofen wurde nicht repariert. Die Wohnung sei ohne Heizung vermietet worden, erklärte man den staunenden Mietern. Deshalb sei die Vermieterin auch nicht verpflichtet, die Öfen instandzusetzen.
Und tatsächlich, im Mietvertrag stand es schwarz auf weiß: "Die zur Beheizung der Wohnung notwendigen Öfen hat der Mieter selbst und auf eigene Kosten zu stellen . ... Schönheits- oder andere Reparaturen hat der Mieter auf eigene Kosten durchzuführen". Da mit einem Ofen die Wohnung nur unzureichend zu beheizen war, froren die Mieter im Winter erbärmlich. Sie kürzten die Miete und forderten, die Stadt müsse die Heizung auf Vordermann bringen. Das Amtsgericht Landsberg am Lech stellte sich auf ihre Seite (1 C 545/06).
Wenn bei der Übernahme einer gemieteten Wohnung Ölöfen vorhanden seien, dürften Mieter davon ausgehen, dass diese zur Grundausstattung der Mietsache gehörten. Das sei eigentlich selbstverständlich - Abweichendes müsse der Vermieter den Mietern ausdrücklich mitteilen. Eine derartige Klausel im Mietvertrag zu verstecken (auf Seite 3, noch hinter dem Punkt Tierhaltung), genüge nicht. Diese Regelung sei so ungewöhnlich, dass Mieter mit ihr nicht zu rechnen brauchten, und deshalb unwirksam.
Die Vermieterin sei gesetzlich verpflichtet, die Mietsache und alles, was dazugehöre, instandzuhalten. Sie müsse also den Ofen reparieren lassen. Da angesichts der desolaten Heizung die Mietsache mangelhaft sei, dürfe das Ehepaar bis zur Reparatur die Miete um 20 Prozent herabsetzen.