Offene Stromrechnung
onlineurteile.de - Im Oktober 2008 hatte der Mann mit einem regionalen Energieversorger einen Energieliefervertrag (Strom, Gas) für die Wohnung abgeschlossen, in der er mit seiner Frau lebte. Ein Jahr später trennten sich die Partner, zunächst innerhalb der Wohnung. Im Mai 2010 zog die Ehefrau aus.
Der Energieversorger erfuhr davon nichts. Da der Kunde 2010 nur noch unregelmäßig zahlte, kündigte das Unternehmen im September 2010 den Liefervertrag. Für den ausstehenden Betrag von 397 Euro sollte auch die getrennt lebende Ehefrau geradestehen. Das verstand die Frau überhaupt nicht: Der Zahlungsrückstand sei doch erst nach ihrem Auszug aufgelaufen, meinte sie, damit habe sie nichts zu tun.
Die Rechtslage: Jeder Ehepartner darf "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" abschließen, sie binden auch den anderen Partner (§ 1357 BGB). Das gilt allerdings nicht, wenn die Partner getrennt leben. Auf diesen Zusatz berief sich die Ehefrau und zahlte nicht. Doch im Rechtsstreit mit dem Energieversorger zog sie den Kürzeren.
Ein Energieliefervertrag für die Ehewohnung gehöre zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs, so der Bundesgerichtshof (XII ZR 159/12). So ein Vertrag verpflichte beide Partner, auch wenn nur ein Ehegatte ihn abgeschlossen habe. Und die Pflichten aus diesem Vertrag endeten nicht automatisch, wenn sich die Ehepartner trennten und/oder der andere Partner aus der Ehewohnung ausziehe.
Das gelte auch für die Kosten der nach Trennung und Auszug verbrauchten Energie. Die Ehefrau habe den Energieversorger weder über ihren Auszug informiert, noch den Vertrag gekündigt. Hätte sich das Ehepaar schon vor Vertragsschluss getrennt, wäre der Vertrag für die Ehefrau von vornherein nicht bindend gewesen. Da sich die Stromkunden jedoch erst nach Vertragsschluss getrennt hätten, hafte die Ehefrau auch für den Zahlungsrückstand, der nach Trennung und Auszug entstanden sei.