Olympiade in Peking:

Pauschalreiseverträge enthielten unzulässige Klauseln

onlineurteile.de - Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters, der Pauschalreisen nach Peking anbot, Eintrittskarten für die Olympischen Sommerspiele inklusive. Die Klauseln zu Zahlungsbedingungen und Stornokosten standen im Extra-Prospekt für Olympiareisen.

Eintrittskarten mussten nach Bestätigung der Reise sofort voll bezahlt werden, auf den Reisepreis wurde dann eine Anzahlung von 50 Prozent fällig. Wenn ein Kunde bis Ende Januar 2008 stornierte, kostete ihn dies eine Stornogebühr von 60 Prozent des Reisepreises, ab 1. Februar gar 80 Prozent. Stellte ein verhinderter Olympiabesucher einen Ersatzteilnehmer für die Reise, hatte er trotzdem eine Bearbeitungsgebühr von 500 Euro zu löhnen.

Das Landgericht Frankfurt erklärte diese AGB-Klauseln für unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten (2-02 O 438/07). Laut Gesetz dürfe ihnen der Reiseveranstalter erst dann Geld für die Reise abknöpfen, wenn er ihnen zuvor einen Sicherungsschein übergeben habe. Von einem Sicherungsschein sei im Reiseprospekt jedoch nicht die Rede.

Das Reiseunternehmen verwies darauf, dass es (gegenüber dem Organisationskomitee der Olympischen Spiele) dazu verpflichtet war, den Erlös für verkaufte Eintrittskarten sofort auf ein Konto der "Bank of China" weiterzuleiten. So eine Vereinbarung dürfe aber nicht zu Lasten der Kunden gehen, so das Landgericht. Und sie ändere nichts daran, dass diese ohne Sicherungsschein nichts zahlen müssten.

Die Stornogebühren seien enorm hoch. Darüber hinaus würden die Kunden nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, weniger zu zahlen - dann nämlich, wenn sie belegten, dass der tatsächliche Aufwand des Reiseveranstalters durch den Reiserücktritt wesentlich niedriger ausfiel als die pauschal festgesetzte Gebühr. (Der Reiseveranstalter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)