Online-Versandhändler "versteckt" Versandkosten

Verbraucher muss durch Preisvergleichslisten korrekt informiert werden

onlineurteile.de - Ein Versandhändler bietet über das Internet Elektronikprodukte an und hat seine Waren in die Preissuchmaschine "groogle.de" eingestellt. Die Preise, die er auf "groogle" angab, enthielten allerdings nicht die Versandkosten. Auf die stieß der Internetnutzer erst, wenn er auf dem Bildschirm die Warenabbildung (oder den als Link gekennzeichneten Produktnamen) anklickte. Dann "landete" der potenzielle Kunde auf der Website des Versandhändlers selbst. Dort standen neben den Produktpreisen auch die jeweiligen Versandkosten.

Ein Konkurrent verklagte den Versandhändler wegen dieser Praxis auf Unterlassung und bekam in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof Recht (I ZR 140/07). Nach der Preisangabenordnung sei jeder Händler verpflichtet, den Kunden mitzuteilen, ob zusätzlich zum Endpreis einer Ware noch Liefer- und Versandkosten anfallen, so die Bundesrichter. Diese Angabe müsse in der Reklame und auch in Online-Preisvergleichslisten gut erkennbar platziert werden.

Der Verbraucher müsse bei Preisangaben in Preissuchmaschinen auf einen Blick erkennen, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht: Ansonsten sei der Preisvergleich - meist als Rangliste dargestellt - nicht aussagekräftig. Der Kunde dürfe nicht erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf zusätzliche Kosten hingewiesen werden.