Online Wasserbett bestellt und mit Wasser gefüllt
onlineurteile.de - Ein Händler vertreibt über das Internet Wasserbetten. Per E-Mail bestellte ein Kunde ein Exemplar für 1.265 Euro. Die Auftragsbestätigung enthielt Informationen zum Widerrufsrecht und folgenden Zusatz: "... weisen wir darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist".
Bei der Lieferung zahlte der Käufer das Wasserbett bar, baute es auf und füllte die Matratze mit Wasser. Nach ein paar Tagen überlegte er es sich anders und trat vom Kauf zurück. Das Bett wurde abgeholt, doch den Kaufpreis wollte der Verkäufer nicht erstatten: Das Bett sei nicht mehr verkäuflich, argumentierte er. Nur die Heizung sei wieder verwertbar, deshalb zahle er dem Kunden dessen Wert (258 Euro) zurück.
Der Kunde forderte die restlichen 1.007 Euro und gewann den Rechtsstreit in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 337/09). Nach den EU-Richtlinien zum Versand- und Internethandel (= Fernabsatz) müssten Verbraucher die Möglichkeit haben, bestellte Ware zu prüfen und auszuprobieren, betonten die Bundesrichter. Denn sie könnten diese vor Abschluss des Kaufvertrags nicht sehen.
Das schließe den Gebrauch der Ware ein, wenn der Käufer sie anders nicht prüfen könne - selbst wenn dies zu einer Verschlechterung der Sache führe. Ein Verbraucher, der einen so genannten Fernabsatzvertrag widerrufe, müsse dem Verkäufer den Wertverlust der gelieferten Ware nicht ersetzen, wenn die Wertminderung ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass der Verbraucher die Ware geprüft habe.