Optikerin erstattet Praxisgebühr ...

... und bekommt es mit Wettbewerbshütern zu tun

onlineurteile.de - Eine Augenoptikerin versprach sich davon wohl gute Geschäfte. Sie warb mit der Ankündigung, Kunden beim Kauf einer Brille die unbeliebte Praxisgebühr von 10 Euro anzurechnen: Jedem Patienten, der vorher beim Augenarzt seine Sehstärke prüfen lasse und ein Rezept vorlege, werde sie 10 Euro Preisnachlass gewähren. Ein Wettbewerbsverband hielt dieses Versprechen für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hielt den Preisnachlass für unzulässig und verbot die Werbeaktion (2 U 79/04). Die Praxisgebühr zu erstatten, stelle eine Art "Werbezugabe" dar. Derlei "Zuckerl" für die Kunden seien nicht prinzipiell verboten, mehr als "geringwertige Kleinigkeiten" sollten es aber nicht sein.

Der Gesetzgeber habe aufgezeigt, wo wertmäßig die Grenze zu ziehen sei: Bei medizinischen Produkten könne man den Kunden z.B. handelsübliches Zubehör wie Brillenputztücher mitgeben. Die Optikerin dürfe ihren Kunden auch Fahrtkosten des öffentlichen Nahverkehrs erstatten. Eine Gutschrift von 10 Euro sei jedoch keine "geringwertige Kleinigkeit" mehr.