"Optimale Vertretung"

Darf eine Anwaltskanzlei so im Internet für sich werben?

onlineurteile.de - "Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, eine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche juristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität." Mit diesem Text warb eine Anwaltskanzlei auf ihrer Internet-Homepage. Ein Konkurrent hielt das für unzulässig, vor allem den Hinweis auf die "optimale Vertretung". Er zog vor Gericht und wollte die Werbung verbieten lassen.

Den Wettbewerbsprozess verlor der Kläger beim Bundesgerichtshof (I ZR 202/02). Werbung sei Anwälten erlaubt, sofern sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiere, so die Bundesrichter. Nur reklamehafte Anpreisungen seien verboten, die der Würde des Standes widersprechen.

Das treffe hier aber nicht zu. Zwar würden die Leistungen der Kanzlei positiv dargestellt. Die Aussage über "optimale Vertretung" sei jedoch in eine Reihe von Sachangaben (z.B. zur Ausstattung der Kanzlei) eingebettet. Das Wort "optimal" gehe auf das lateinische Wort "optimus" zurück: der Beste. Doch werde es heutzutage in der Werbung so inflationär eingesetzt, dass niemand mehr den Begriff als Superlativ verstehe, der die Konkurrenz abwerten solle. Allein durch die Verwendung dieses Worts werde aus dem Internet-Text noch keine marktschreierische Reklame.