Original-Testament verschwunden
onlineurteile.de - Ein seit 1972 geschiedener Mann, Vater von drei Töchtern, fand nach der Trennung von seiner Frau eine neue Lebensgefährtin, mit der er über zwei Jahrzehnte zusammenlebte. Auch sie hatte aus geschiedener Ehe drei Kinder, die der Mann 2002 adoptierte. Im Jahr 1984 hatte er handschriftlich ein Testament verfasst, in dem er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte und die drei leiblichen Töchter mit dem Pflichtteil bedachte.
Nach seinem Tod im Sommer 2004 konnte die Lebensgefährtin jedoch nur eine Kopie des Testaments vorlegen: Das Original sei bei einem Brand in ihrem Haus vernichtet worden, dort habe der Verstorbene all seine Akten aufbewahrt. Sie beantragte einen Erbschein und erhielt ihn. Doch die Töchter widersprachen: Da das Testament nicht mehr auffindbar sei, müsse man annehmen, dass ihr Vater das Schriftstück vernichtet habe, weil er es widerrufen wollte.
Mit ihrem Einspruch hatten sie beim Landgericht Duisburg keinen Erfolg (7 T 49/05). Ein im Original nicht mehr auffindbares Testament könne gültig sein, wenn feststehe, dass es ohne Willen des Erblassers verloren ging, so die Richter. Allein die Tatsache, dass es verschwunden sei, lasse noch nicht den Schluss zu, dass der Erblasser das Testament absichtlich vernichtet habe. Da müssten schon weitere Anhaltspunkte dazukommen, die belegten, dass der Verstorbene seinen Willen geändert habe.
Dafür gebe es hier keinerlei Anzeichen. Der Brand im Haus der Lebensgefährtin erkläre das Verschwinden des Schriftstücks in plausibler Weise. Vernünftige Zweifel an der Echtheit der Kopie bestünden nicht. Der Verstorbene habe gewusst, dass seine Lebensgefährtin ohne das Erbe finanziell nicht abgesichert wäre. Alle Zeugen aus dem Bekanntenkreis hätten ausgesagt, dass das Verhältnis der Partner bis zum Schluss harmonisch gewesen sei und der Erblasser seine Lebensgefährtin nach wie vor als Alleinerbin sehen wollte.