Ortsvorsteher bestätigte Testament: Es war aber nichtig

Kommune haftet für den Verlust derjenigen, die hätten erben sollen

onlineurteile.de - Das Ehepaar verstand sich gut mit seinem Mieter, Herrn K. Er beschloss, den Vermietern sein Vermögen von ca. 100.000 Euro zu vererben. 2006 setzte der Ehemann handschriftlich den Text für ein Testament auf, das die Eheleute als alleinige Erben bestimmte. Mit Herrn K ging er ins Rathaus von Baden-Baden zum Ortsvorsteher (ein ehrenamtlicher Vertreter des Bürgermeisters).

Der Ortsvorsteher wies zwar darauf hin, dass er keine Testamente beurkunden dürfe. Dann fügte er jedoch den Vermerk hinzu, dass es in seiner Gegenwart unterschrieben wurde. Herr K hatte an dem Schriftstück des Vermieters nur das Datum geändert. Der Ortsvorsteher steckte das Testament in einen Briefumschlag, verschloss ihn und versah ihn mit einem Dienstsiegel.

Nach dem Tod des Herrn K kam das böse Erwachen für die Erben: Das Nachlassgericht erklärte das Testament für nichtig, weil es nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben war. Von der Stadt forderte die Vermieterin (deren Mann mittlerweile ebenfalls verstorben ist) Schadenersatz für den Verlust des Erbrechts: Der Ortsvorsteher habe so getan, als sei das Testament rechtswirksam.

Die Stadt müsse sich das pflichtwidrige, missverständliche Verhalten des Amtsträgers zurechnen lassen, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 102/10). 76.000 Euro stünden der Frau zu. Denn der Ortsvorsteher habe den falschen Eindruck erweckt, das Testament sei "in Ordnung". Er sei mit den zwei Männern den Text durchgegangen; anschließend habe er die Echtheit der Unterschrift bestätigt und das Dienstsiegel auf dem Umschlag angebracht. Dieses Tun habe dienstlichen Charakter.

Das konnten Herr K und der Vermieter nur so verstehen, als sei in dieser Sache alles Notwendige geregelt und das Testament gültig. Der Ortsvorsteher hätte es ablehnen müssen, überhaupt tätig zu werden. Er hätte erkennen können, dass sein Tun so interpretiert werden würde, als garantiere er für die Gültigkeit des Testaments. Dem Ehepaar sei allerdings ein Mitverschulden anzurechnen: Auch Laien müssten wissen, dass Testamente eigenhändig verfasst werden müssten.