Ortszuschlag Stufe 2 für homosexuellen Angestellten?
onlineurteile.de - Angestellte im Öffentlichen Dienst erhalten eine Grundvergütung und den Ortszuschlag. Um die finanziellen Belastungen auszugleichen, die mit Unterhaltspflichten verbunden sind, bekommen verheiratete Angestellte (bzw. verwitwete oder geschiedene Angestellte mit Unterhaltsverpflichtungen) einen höheren Ortszuschlag als ledige Angestellte (bzw. geschiedene Angestellte ohne Unterhaltsverpflichtungen).
Ein Angestellter im Öffentlichen Dienst ließ im Herbst 2001 (gemäß dem seit 1. August 2001 geltenden "Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft") die Lebenspartnerschaft mit seinem Freund eintragen und forderte anschließend vom Arbeitgeber den höheren Ortszuschlag der Stufe 2. Erst beim Bundesarbeitsgericht (BAG) konnte er sich mit seinem Anliegen durchsetzen (6 AZR 101/03).
Das Tarifrecht erfasse die neue Form der Lebenspartnerschaft noch nicht, sei aber entsprechend zu ergänzen, urteilte das BAG. Wenn Angestellte eine Lebenspartnerschaft eingingen, seien sie den Verheirateten beim Ortszuschlag gleichzustellen. Die Lebenspartnerschaft sei wie die Ehe eine "exklusive, auf Dauer angelegte" Verantwortungsgemeinschaft, die damit verbundenen Unterhaltspflichten entsprächen denen der Ehe.