"Ossi" muss für Klinikaufenthalt im "Westen" löhnen ...

Selbstbeteiligungs-Klausel einer privaten Krankenversicherung ist zulässig

onlineurteile.de - Ein Mann, der in den neuen Bundesländern lebte, war privat krankenversichert. Als er im Winter 1998 lebensgefährliche Verbrennungen erlitt, hatte er doppeltes Pech. Nach dem Unfall kostete ihn die Selbstbeteiligungsklausel seines Versicherungsvertrags ein Vermögen. Dort hieß es, bei "einer stationären Behandlung im Gebiet der bisherigen Bundesrepublik Deutschland" müsse sich der Versicherungsnehmer mit 20 Prozent des Rechnungsbetrags an den Kosten beteiligen.

Da es an seinem Wohnort keine Fachklinik für Brandverletzungen gab, hatte man ihn in das nächste Zentrum für Schwerbrandverletzte gebracht, und das lag "im Westen". In den neuen Bundesländern hätte er auch (in einer weiter entfernten Fachklinik) behandelt werden können. Doch als diese Entscheidung anstand, war der Mann nicht ansprechbar. So blieb er schließlich auf 20 Prozent der Krankenhauskosten sitzen, immerhin 38.432 Mark. Er forderte von der Krankenversicherung den Restbetrag und argumentierte, er habe sich den Behandlungsort schließlich nicht ausgesucht.

Der Bundesgerichtshof fand an der Vertragsklausel jedoch nichts auszusetzen (IV ZR 140/02). Die Selbstbeteiligung sei für jede stationäre (medizinisch notwendige) Heilbehandlung in den alten Bundesländern fällig, unabhängig davon, ob der Behandlungsort vom Versicherten freiwillig gewählt werde oder nicht. Der (günstigere) Sondertarif der Krankenversicherung für die neuen Bundesländer gebe die Kostenvorteile einer Behandlung vor Ort an die Versicherten weiter. Zwar könne die Selbstbeteiligung - die die höheren Behandlungskosten in den alten Bundesländern ausgleichen solle - den Versicherungsnehmer im Einzelfall finanziell überfordern. Dieses Risiko sei im Vertrag aber mit der gebotenen Deutlichkeit formuliert.