Paket mit Schmuckstücken verschwunden

Haftet der Paketschnelldienst gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

onlineurteile.de - Per Internet beauftragte ein Händler einen Paketschnelldienst, ein Paket zu befördern. Am nächsten Tag holte es ein Mitarbeiter des Transportunternehmens ab. Danach verschwand das Paket aus ungeklärten Gründen spurlos. Der Händler behauptete, er habe Schmuckstücke im Wert von 9.316 Euro verschickt, und verlangte Schadenersatz.

Doch der Paketschnelldienst verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), gemäß denen er nur Pakete bis zu einem Höchstwert von 1.000 DM beförderte: Er hafte demnach auch nur bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust. Unstrittig seien die AGB in den Transportvertrag einbezogen worden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), und klärte damit einen Punkt, der über den konkreten Fall hinaus von Interesse ist (I ZR 75/03).

Auf der Internet-Bestellseite des Paketschnelldienstes befinde sich ein gut sichtbarer Link zu den AGB, so der BGH. Durch Anklicken des unterstrichenen Wortes AGB könne jeder Kunde die AGB aufrufen und ausdrucken. Verbraucher, die für ihre Bestellung das Internet benutzten, könnten mit solchen Links ohne Weiteres umgehen. Der Anbieter ermögliche es also den Kunden, die Inhalte der AGB auf einfache Weise zur Kenntnis zu nehmen - deshalb seien sie wirksam vereinbart.

Der Haftung entging der Paketschnelldienst trotzdem nicht. Denn in seinen AGB stand auch, dass die Haftungsbeschränkung bei grobem Verschulden nicht gilt. Von groben Organisationsfehlern müsse man aber ausgehen, erklärte der BGH, wenn keine Schnittstellenkontrollen an den Umschlagplätzen stattfänden. Das Unternehmen habe nicht nachvollziehbar darlegen können, welche Maßnahmen zum Schutz des Transportgutes getroffen wurden.