Paketdienst macht es sich zu einfach

Er darf Postsendungen nicht Nachbarn aushändigen, ohne den Empfänger zu informieren

onlineurteile.de - Für den Fall, dass der Postzusteller Empfänger von Paketen nicht zu Hause antraf, sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Paketdienstes folgendes vor: Könne die Postsendung nicht abgeliefert werden, dürfe der Zusteller diese auch bei Hausbewohnern und Nachbarn abgeben (ausgenommen Express-Sendungen). Von einer Nachricht an den Empfänger war in den AGB nicht die Rede.

Ein Verbraucherschutzverein beanstandete diese Klausel als einseitige Regelung zu Lasten der Verbraucher und hatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Köln erklärte die AGB-Klausel für unwirksam (6 U 165/10). Der Paketdienst dürfe sie nicht länger verwenden. Denn die Klausel nehme keine Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Empfänger, obwohl das für den Dienstleister ohne weiteres möglich und zumutbar wäre.

Wenn die Zustellung an den Empfänger selbst fehlschlage, müsse der zumindest erfahren, dass eine Postsendung unterwegs sei und wo er diese abholen könne. Zu diesem eigentlich selbstverständlichen Service verpflichte sich das Unternehmen in den AGB nicht. Da die Klausel sich darüber ausschweige, benachteilige sie die Kunden des Paketdienstleisters in unangemessener Weise.