Parkbügel verboten
onlineurteile.de - Wohnungseigentümerin F hat ihre Räume an eine Ärztin vermietet. Zu ihrem Sondereigentum gehören auch drei Autostellplätze, die für Patienten der Praxis reserviert sind. Darauf wiesen auffällige Schilder hin. Trotzdem waren die Stellplätze ständig von "Fremdparkern" belegt. Um diesen Missstand zu beheben, ließ die Medizinerin an ihren Stellplätzen Parkbügel installieren.
Das untersagte ihr die Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss. Vergeblich focht Frau F den Beschluss im Interesse ihrer Mieterin an. Sperrbügel auf dem Parkplatz anzubringen, stelle eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, erklärte das Landgericht Düsseldorf (19 S 55/12).
Sie müssten im Untergrund montiert werden. Die Parkbügel veränderten auch das Gesamtbild des Parkplatzes, schon wegen ihrer grellen Warnlackierung. Darüber hinaus erschwerten sie das Rangieren auf dem Parkplatz. So ein Eingriff setze die Zustimmung der Wohnungseigentümer voraus. Doch die hätten sich dagegen ausgesprochen, also müsse die Mieterin die störenden Sperrbügel entfernen.
Wenn wenige Autos im Hof parkten, könnten Fahrzeuge mühelos dort wenden und dabei die eingezeichneten Parkbuchten überfahren. Ausgeklappte Sperrbügel machten das unmöglich. Hinzu komme: Angesichts der schwierigen Parkplatzsituation mit vielen Fremdparkern könnten sich andere Mieter und Hausbewohner auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen und ebenfalls Parkbügel anbringen, um ihre Stellplätze zu sichern. Dann könnte niemand mehr im Hof rangieren.