Parkett-Klausel unzulässig
onlineurteile.de - Wie heutzutage üblich, sah der Formularmietvertrag zwischen Mieter und Vermieterin vor, dass der Mieter in seiner Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen musste. Alles andere als üblich war es allerdings, dass er auch den Parkettboden abschleifen und neu versiegeln sollte. Als sich der Mieter weigerte, diese Pflicht zu erfüllen, forderte die Vermieterin Schadenersatz.
Zu Unrecht, wie das Landgericht Berlin entschied (63 S 347/12). Derartige Arbeiten könne die Vermieterin nicht per Vertragsklausel auf den Mieter abwälzen. Die Klausel benachteilige den Mieter unangemessen und sei unwirksam. Abschleifen und Versiegeln von Parkett gehöre nicht zu den üblichen Schönheitsreparaturen, die Mieter übernehmen müssten.
Wenn der Mietvertrag dem Mieter unzulässigerweise eine solche Pflicht aufbürde, sei die gesamte Vertragsklausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Das habe zur Folge, dass der Mieter überhaupt nicht renovieren müsse.