Parkplatz mit Löchern
onlineurteile.de - Eine Autofahrerin stellte gelegentlich ihren Wagen auf einem kommunalen Parkplatz ab. Der (mittlerweile asphaltierte) öffentliche Parkplatz war im Jahr 2004 nur mit Splitt bedeckt und übersät mit Schlaglöchern, die notdürftig mit Bitumenmasse gefüllt waren. Die leicht gehbehinderte Autofahrerin stürzte im Winter 2004, weil sie in eine fünf bis acht Zentimeter tiefe Mulde trat und das Gleichgewicht verlor. Beim Sturz verletzte sie sich an Knie und Schulter.
Der Kommune warf die Frau vor, ihre Verkehrssicherungspflicht zu vernachlässigen. Der Parkplatz bestehe quasi aus gefährlichen Löchern und sei zudem schlecht beleuchtet, so dass die "Fallen" in der Dunkelheit nicht zu erkennen seien. Doch die Klage der Verletzten auf Schmerzensgeld hatte beim Landgericht Bonn keinen Erfolg (1 O 195/06). Die Gemeinde müsste nur tätig werden, wenn es sich um Gefahren handle, die auch für einen aufmerksamen Benutzer des Parkplatzes nicht zu erkennen seien, erklärte das Landgericht.
Die Löcher stellten jedoch kein verborgenes Risiko dar, auch wenn vielleicht die Beleuchtung nicht optimal sei. Aber im Scheinwerferlicht müsse die Autofahrerin die Löcher gesehen haben. Wenn sie die Beleuchtung für schlecht hielt, hätte sie sich einer Taschenlampe bedienen können. Nicht jede Verkehrsfläche müsse nachts beleuchtet werden: Es komme darauf an, wie wichtig sie für den Verkehr sei. Auf dem nachts wenig frequentierten Parkplatz müsse die Gemeinde jedenfalls keine weiteren Lampen aufstellen.
Wenn es um den Umfang der Maßnahmen gehe, die der Kommune zugemutet werden könnten, sei auch deren geringe Finanzkraft zu bedenken. Angesichts ihrer prekären Finanzsituation seien Städte und Gemeinden nicht verpflichtet, Parkplätze von Unebenheiten oder Löchern freizuhalten.