Parkplatz-Schranke kracht auf Autodach

Radfahrer mogelte sich durch - Parkplatzbetreiber haftet dafür nicht

onlineurteile.de - Wie bei den meisten Parkplätzen und -häusern müssen auch im Münchner Olympiaeinkaufszentrum Autofahrer mit einem zuvor bezahlten Parkticket eine Schranke öffnen, um ausfahren zu können. Vor der Schranke warnt ein Schild: "Achtung, Schranke schließt nach jeder Durchfahrt automatisch". Geschlossen wird sie durch eine Induktionsschleife im Boden unter der Schranke, die beim Überfahren ausgelöst wird. Ein weiteres Schild weist darauf hin, dass Fußgänger und Radfahrer den Gehweg benutzen müssen.

Einem Radler wars egal, wie folgender Fall zeigt: Ein Besucher des Olympiaeinkaufszentrums war im Begriff, mit dem Wagen seiner Frau den Parkplatz zu verlassen. Kaum hatte er sein Parkticket in den Automaten gesteckt und die Schranke geöffnet, mogelte sich ein Radfahrer am Auto vorbei. Er löste den Schließvorgang vorzeitig aus, die Schranke beschädigte Frontscheibe und Autodach.

Die Autobesitzerin forderte vom Einkaufszentrum Ersatz der Reparaturkosten von 1.235 Euro: Wenn Radfahrer die Induktionsschleifen auslösen könnten, seien sie zu empfindlich eingestellt. Dass Radfahrer die Schranke verkehrswidrig als Abkürzung benutzten, komme ja häufiger vor. Der Betreiber des Parkplatzes müsse dafür sorgen, dass sich die Schranke nicht über durchfahrenden Wagen schließe.

Die Schranke entspreche dem Stand der Technik, erklärte das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage der Autobesitzerin gegen das Einkaufszentrum ab (223 C 27796/07). Die Anlage sei so eingestellt, dass sich die Schranke beim Überfahren und Verlassen der zweiten Induktionsschleife schließe. Anders sei das bei einem so stark frequentierten Parkgelände gar nicht möglich. Ansonsten könnten "ganze Fahrzeugkolonnen passieren, ohne zu bezahlen", so der Amtsrichter.

Die Schließanlage müsse auch bei geringem Gewicht reagieren, um die Durchfahrt leichter Motorräder zu ermöglichen. Radfahrer würden auf einem Schild aufgefordert, den Gehweg zu nutzen. Wenn ein Radfahrer dies ignoriere, könne man dessen Fehlverhalten nicht dem Betreiber des Parkplatzes vorwerfen. Das Einkaufzentrum könne das nicht verhindern und hafte daher nicht für den Unfallschaden.