Patent für Laserstrahlgerät abgelehnt
onlineurteile.de - Im Sommer 2006 hatte das Patentamt nach vierjähriger Prüfung den Antrag auf ein Patent für ein neues Laserstrahlgerät abgewiesen. Begründung: Das Gerät — mit dem man Werkstücke dreidimensional zuschneiden und bearbeiten kann — entspreche dem aktuellen Stand der Technik und stelle keine technische Innovation dar.
Die Firma, die das Patent beantragt hatte, wehrte sich gegen den negativen Bescheid. Doch auch das Bundespatentgericht kam zu dem Ergebnis, das Laserstrahlgerät keine Erfindung war (11 W (pat) 46/06). Damit kommt Patentschutz für das Gerät nicht in Frage.
Das beim Programmieren der CNC-Steuerung von Maschinen noch zu lösende Problem — mit einem beweglichen Laserkopf ein starres Werkstück von allen Seiten zu bearbeiten — bleibe ungelöst, lautete das Fazit des Gerichts. Der Laserkopf, der immer senkrecht zum festgelegten Bearbeitungspunkt liegen müsse, lasse bestimmte Bearbeitungsschritte nicht zu.
Nur geringfügige Änderungen unterschieden das neue Laserstrahlgerät von bereits bekannten Geräten, so die Patentrichter — und diese könne sich ein Fachmann mit mathematischem Grundwissen erschließen. Für einen Diplomingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnik, der mit dem Stand der Technik in diesem Bereich vertraut sei, lägen die minimalen Neuerungen nahe. Daher seien sie nicht als Resultat erfinderischer Tätigkeit anzuerkennen.