Patient sagte Arzttermine nicht ab
onlineurteile.de - Patient X vereinbarte bei einem Hautarzt zwei Behandlungstermine. In dieser Bestellpraxis werden Patienten mit und ohne Termine behandelt. X erschien zu den vereinbarten Terminen nicht, abgesagt hatte er sie auch nicht. Die Arztpraxis rechnete die Behandlungskosten ab und forderte Honorar für die vertane Zeit.
Vergütung stehe dem Mediziner dafür nicht zu, urteilte das Amtsgericht Diepholz (2 C 92/11). Das wäre nur der Fall, wenn er mit Patient X ausdrücklich vereinbart hätte, dass dieser das Honorar bei Nichterscheinen zu tragen habe - auch ohne ärztliche Leistungen. Dann wisse der Patient, dass die Praxis den Termin exklusiv an ihn vergeben habe, diese Zeit also für ihn reserviert sei.
Ohne so eine Vereinbarung dürften Mediziner nicht darauf vertrauen, dass Patienten Termine einhielten. Schließlich könnten Patienten einen Behandlungsvertrag jederzeit kündigen. Im Prinzip stellten Terminabsprachen mit Ärzten nur die Organisation der Praxis sicher, so das Amtsgericht.
Der Dermatologe behandle nebenbei ständig auch Patienten ohne Termin. Er könne also andere Patienten "einschieben", wenn ein angemeldeter Patient nicht komme. Notfalls könne der Arzt die freie Zeit für Telefonate oder Verwaltungstätigkeit nutzen. Seine Vermögenslage hätte sich wohl nicht besser entwickelt, wenn X zwei Tage vorher abgesagt hätte. Anders herum: Ein finanzieller Schaden durch den Ausfall der Termine sei nicht ersichtlich.