"Patientenauktion"
onlineurteile.de - Die Internetplattform bezeichnet sich als "Marktplatz für Zahnarztleistungen". Und der Name passt zur Sache, denn es geht zu wie auf einem Basar. Patienten melden sich dort mit den Kostenschätzungen, die ihre Zahnärzte im Rahmen eines Heil- und Kostenplans abgeben. Diese Schätzung der Kollegen können andere Zahnärzte unterbieten, um den Patienten abzuwerben: eine Art von negativer Versteigerung.
Nach Ablauf der Auktionszeit bekommt der Patient vom Betreiber der Internetplattform die Angebote der fünf billigsten Bieter zugeschickt. Der Patient zahlt für diesen Service nur eine geringe Gebühr. Zahnärzte, die auf diese Weise einen Behandlungsauftrag erhalten, müssen dagegen 20 Prozent ihres Honorars an den Internetvermittler weitergeben. Die Bewertung der zahnärztlichen Leistungen durch den Patienten wird bei Folgeangeboten auf der Internetplattform veröffentlicht.
Standesvertreter forderten ein Verbot der Internetplattform und setzten es beim Landgericht München I durch (1HK O 7890/06). Zahnärzte würden durch die Auktion dazu gebracht, für neue Patienten Provision zu zahlen, so die Wettbewerbsspezialisten des Landgerichts. Das sei nach der Berufsordnung für Bayerische Zahnärzte verboten. Kollegen aus ihrer Behandlungstätigkeit hinauszudrängen, sei ebenso unzulässig. Genau dazu stifte die Internetplattform jedoch die Zahnärzte an.