Patientin starb an Darmkrebs

Dafür haftet nicht der Gynäkologe, für den die Ursache ihrer Schmerzen nicht erkennbar war

onlineurteile.de - Eine 50 Jahre alte Frau hatte im Oktober 2007 wegen Schmerzen im Unterleib ihren Frauenarzt aufgesucht. Die Ursache konnte er nicht finden, sie lag jedenfalls nicht in seinem Fachbereich. Der Gynäkologe überwies die Patientin an einen Urologen. Anscheinend blieb auch diese Untersuchung ohne krankhaften Befund. Doch die Schmerzen wurden immer schlimmer.

Im April 2008 ließ die Frau schließlich eine Darmspiegelung durchführen. Nun stellte sich heraus, dass die Patientin an Darmkrebs litt. Etwa ein Jahr später starb sie daran. Dafür machten ihre Kinder und Erben den Frauenarzt verantwortlich: Hätte er seinerzeit weitergehende Untersuchungen veranlasst, wäre das Karzinom früher entdeckt worden. Dann hätte man die Mutter noch heilen können. Die Kinder verlangten vom Gynäkologen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Auf seinem Fachgebiet sei ihm kein Fehler vorzuwerfen, erklärte dagegen das Oberlandesgericht Hamm (26 U 140/12). Darmkrebs sei nur durch eine Darmspiegelung festzustellen und die habe erst ein halbes Jahr nach der gynäkologischen Behandlung stattgefunden. Der Frauenarzt habe alle gynäkologischen Fragen abgeklärt und keine krankhaften Veränderungen festgestellt.

Wegen der Schmerzen habe er die Patientin zum Urologen überwiesen. Das sei richtig, denn eine Erkrankung in diesem Bereich habe man ebenfalls ausschließen müssen. Danach sei der Gynäkologe nicht verpflichtet gewesen, die Patientin zur Kontrolle zu bestellen. Da sie nicht erneut in seiner Praxis erschienen sei, habe er annehmen dürfen, ihre Beschwerden hätten sich gebessert.

Ein für den Frauenarzt gar nicht erkennbares Darmkarzinom nicht zu erkennen, stelle keinen Diagnosefehler dar, für den der Mediziner haften müsste. Den Kindern der Verstorbenen stehe keine Entschädigung zu.