PC privat und beruflich genutzt
onlineurteile.de - Der Angestellte eines Telekommunikationsunternehmens kaufte einen PC, den er in seiner Wohnung privat und beruflich nutzte. Als er seine Einkommenssteuererklärung abgab, machte er den Kaufpreis des Computers als Werbungskosten geltend. Die Finanzbeamten lehnten es ab, die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen: Es handle sich um Ausgaben für die private Lebensführung.
Der Bundesfinanzhof wies diesen Einwand zurück (VI R 135/01). Wer einen Computer privat anschaffe und in seiner Wohnung aufstelle, nutze ihn nicht automatisch "vorwiegend zu privaten Zwecken". Könne der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er das Gerät nur in geringem Ausmaß privat einsetze (maximal zu 10 Prozent), sei der PC als Arbeitsmittel anzusehen. Dann könne der Steuerzahler den gesamten Kaufpreis steuerlich geltend machen. Liege der private Anteil höher, müssten die Finanzbeamten den Umfang der beruflichen Nutzung schätzen. Dann sei nur der entsprechende Anteil des Kaufpreises steuerlich absetzbar.