Pech für einen Mieter:
onlineurteile.de - Der Saarbrückener war froh, als er 2005 endlich eine nette Wohnung gefunden hatte. Beim Unterschreiben des Mietvertrags stutzte er zwar, dachte aber weiter an nichts Böses: Denn in der Rubrik "Vermieter" im Vertragsformular standen nicht nur Namen und Adresse der Frau, die ihm gerade die Wohnung übergab und ihrerseits den Vertrag unterzeichnete. Sondern auch der Name ihres geschiedenen Mannes, der mittlerweile in Frankreich lebte, und dessen Adresse. Beiden gehörte das Mehrfamilienhaus je zur Hälfte.
Die Angelegenheit nahm für den Mieter ein böses Ende: Keine zwei Jahre später meldete sich der Ex-Mann der Vermieterin und verlangte vom Mieter, die Wohnung zu räumen. Vom Abschluss dieses Mietvertrags habe er nichts gewusst, behauptete er. Dazu habe er seine Ex nicht bevollmächtigt; sie habe eigenmächtig mit dem Mieter verhandelt. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bestätigte den Anspruch des geschiedenen Mannes auf die Wohnung (8 W 143/07).
Wenn ein Miteigentümer eine Wohnung vermiete, die mehreren Personen gehöre, sei der Mietvertrag zwar zwischen den Unterzeichnenden wirksam. Er binde jedoch nicht den (oder die) Miteigentümer. Ob der (oder die) Miteigentümer in so einem Fall auf Räumung bestehen können, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG bejahte dies.
Begründung: Der Mietvertrag enthalte zwei unterschiedliche Anschriften zweier Miteigentümer. Damit sei klar, dass beide über eine Vermietung zu entscheiden hätten. Es fehle aber jeder Hinweis auf eine Vollmacht oder darauf, dass die Frau ihren Ex-Mann in der Mietangelegenheit vertrat. Zwischen dem Mieter und dem Miteigentümer existiere also kein Vertrag. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn ein Miteigentümer die Vermietung stillschweigend dulde. Das könne man hier jedoch ausschließen, da der Ex-Ehemann glaubhaft versicherte, er habe davon im Ausland nichts mitbekommen.